Das Bundesumweltministerium (BMU) begrüßt es sehr, dass sich Bürgerinnen und Bürger für den Klimaschutz einsetzen und Erneuerbare Energien nutzen. Die folgenden Fragen und Antworten geben die unverbindliche Rechtsansicht des BMU zu regelmäßig auftretenden Fragen wieder. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das BMU aufgrund der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) keine verbindliche Rechtsauskunft erteilen darf. Bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) handelt es sich um ein Gesetz, das ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Dem BMU oder anderen staatlichen Stellen werden keine Rechte eingeräumt, bei Konflikten zwischen den Beteiligten einzugreifen. Streitigkeiten bei der Anwendung des EEG können nur von den zuständigen Gerichten verbindlich geklärt werden. Darüber hinaus werden von der Clearingstelle EEG verschiedene Verfahren angeboten, um Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG zu klären.
Durch das EEG soll der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter gesteigert werden. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung. Daneben sollen die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringert, die fossilen Energieressourcen geschont und die Technologieentwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.
Das EEG gewährt dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien einen Anspruch gegen den Stromnetzbetreiber auf unverzüglichen und vorrangigen Anschluss seiner Anlage an das Stromnetz.
Über den Anspruch auf Anschluss der Anlage hinaus hat der Anlagenbetreiber zudem einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf unverzügliche vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung des gesamten zur Einspeisung angebotenen Stroms aus Erneuerbaren Energien.
Schließlich gewährt das EEG dem Anlagenbetreiber im Hinblick auf den abgenommenen Strom einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen den Netzbetreiber; der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber diesen Strom mindestens nach den gesetzlich vorgesehenen Vergütungsvorschriften vergüten.
Die genannten Ansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber sind gesetzlich normierte Ansprüche, deren Erfüllung der Netzbetreiber nicht vom Abschluss eines Vertrages zwischen ihm und dem Anlagenbetreiber abhängig machen darf. Ohne Zustimmung des Anlagenbetreibers darf der Netzbetreiber nicht zu Lasten des Anlagenbetreibers von den privilegierenden Vorschriften des EEG abweichen. Schließlich enthält das EEG Regeln über die Weitergabe des Stroms von den Netzbetreibern bis zu den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und die Verteilung der Kosten zwischen den Netzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Die amtliche Fassung des EEG 2009 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009)) vom 25. Oktober 2008 finden Sie zusammen mit einer konsolidierten Fassung der amtlichen Begründung auf dieser Seite.
Das EEG ist in seiner novellierten Fassung am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Damit hat es das EEG 2004 ersetzt und gilt für alle neuen und bestehenden Anlagen. Für bereits vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlagen gelten jedoch einzelne Vorschriften aus früherem Recht fort. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften zur Höhe der Vergütung. Welche Regelungen genau für bestehende Anlagen fortgelten, finden Sie in § 66 EEG 2009.
Der gesetzliche Anspruch auf Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber besteht nur, wenn die Anlage, in welcher der Strom erzeugt wird, ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzt. Setzt die Anlage neben den genannten Energieträgern auch andere – fossile – Energieträger zur Stromerzeugung ein, entfällt der Vergütungsanspruch.
Dies betrifft insbesondere die Stromerzeugung aus Biomasse: Biomasseanlagen dürfen zur Stromerzeugung grundsätzlich nur Biomasse einsetzen. In Anlagen, die zunächst ausschließlich oder teilweise andere – fossile – Energieträger zur Stromerzeugung einsetzen, entsteht der Anspruch auf die Einspeisevergütung nach dem EEG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt.
Sobald in der Anlage erstmals Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und hierfür der Vergütungsanspruch nach dem EEG geltend gemacht wurde, so hat ein späterer Einsatz fossiler Energieträger das dauerhafte Entfallen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zur Folge.
Der für die Entstehung des Vergütungsanspruchs nach dem EEG entscheidende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, also die Möglichkeit, Strom anzubieten. Erforderlich für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ist, dass Strom aus Erneuerbaren Energien produziert worden ist. Nicht nötig ist hingegen eine Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz, sofern der Anlagenbetreiber zumindest alles seinerseits Erforderliche hierfür getan hat. Die Inbetriebnahme erfordert keine Mitwirkung des Netzbetreibers.
Auch die Höhe der Einspeisevergütung bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Jahr der Inbetriebnahme. Wird eine Anlage zunächst (ausschließlich oder teilweise) mit fossilen Brennstoffen betrieben, ist dennoch der erstmalige Inbetriebnahmezeitpunkt – unabhängig von den eingesetzten Energieträgern – entscheidend. Der Vergütungsanspruch selbst entsteht jedoch erst mit der erstmaligen Erzeugung von Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien.
Die für das Inbetriebnahmejahr geltende Vergütungshöhe bleibt für den gesamten gesetzlichen Vergütungszeitraum von 20 Jahren zuzüglich des (anteiligen) Jahres der Inbetriebnahme erhalten.
Die Höhe der Einspeisevergütung nach dem EEG richtet sich nach den geltenden Vergütungssätzen in dem Kalenderjahr, in dem eine Anlage erstmals in Betrieb genommen wird. Aufgrund der gesetzlichen Degression der Vergütungssätze fällt die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien geringer aus, je später eine Anlage erstmals in Betrieb genommen wird. Die Vergütungssätze nach dem EEG ändern sich jeweils zum 1. Januar eines Jahres. Die Vergütungshöhe sinkt dabei abhängig von der Art des Erneuerbaren Energieträgers unterschiedlich schnell ab. Im Regelfall beträgt die Degression derzeit zwischen 1,0 Prozent und 1,5 Prozent pro Kalenderjahr. Für die Stromerzeugung in Offshore-Windkraftanlagen (ab dem Jahr 2015) sowie aus solarer Strahlungsenergie fällt die Degression höher aus. Ab der erstmaligen Inbetriebnahme einer Anlage gelten die für das jeweilige Inbetriebnahmejahr anzuwendenden Vergütungssätze unverändert für die gesamte gesetzliche Vergütungsdauer fort.
Die Daten zur Degression der Vergütung für Strom aus Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie veröffentlicht die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Internet.
Nach dem EEG haben Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres einen Anspruch auf die gesetzlich geregelte Vergütung. Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, Gesetze zu ändern. Für die Zukunft ist es ihm deshalb möglich, die Vergütungssätze für neue Anlagen zu senken, einen anderen Vergütungszeitraum festzusetzen oder einen anderen Mechanismus zur Markteinführung von Strom aus Erneuerbaren Energien als das EEG zu wählen.
Soweit die Veränderungen jedoch Anlagen betreffen, die bereits in Betrieb genommen wurden, muss der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen beachten. Hierzu zählt insbesondere der Vertrauensschutz. Der Vertrauensschutzgrundsatz verbietet zwar nicht jegliche Änderungen für Altanlagen, er setzt dem Gesetzgeber hierfür aber enge Grenzen. Änderungen an bisherigen gesetzlichen Regelungen und die von diesen Änderungen ausgehenden Beeinträchtigungen für bereits bestehende Anlagen unterliegen stets dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Lediglich überwiegende Gründe des Gemeinwohls rechtfertigen eine solche für die Zukunft wirkende Änderung auch für bereits bestehende Anlagen. Daraus resultierende unverhältnismäßige Belastungen kann der Gesetzgeber grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Übergangsregelungen vermeiden. Nur so kann dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Anlagenbetreibern Planungs- und Investitionssicherheit zu geben sowie eine Amortisation der Anlage innerhalb der in Bezug genommenen Zeiträume zu ermöglichen, Rechnung getragen werden. Zu dieser Thematik hat das BMU ein Gutachten erstellen lassen, welches von unseren Websites (www.bmu.de oder www.erneuerbare-energien.de) heruntergeladen werden kann.
Für die Bestimmung der Vergütungshöhe und -dauer ist der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage entscheidend. Der Vergütungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem der Anlagenbetreiber erstmalig Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien zur Einspeisung in das Netz oder zum zulässigen Eigenverbrauch erzeugt.
Der Vergütungsanspruch steht immer dem jeweiligen Betreiber der Anlage zu und ist damit grundsätzlich an die Anlage geknüpft. Damit ist der Vergütungsanspruch nach dem EEG ein Rechtsanspruch, der grundsätzlich vererbbar ist. Wird eine Anlage vererbt oder veräußert, hat der neue Anlagenbetreiber für den in dieser Anlage erzeugten Strom einen Vergütungsanspruch. Der Anspruch besteht für die Dauer des verbleibenden Vergütungszeitraums und entsprechend der ursprünglichen Vergütungshöhe.
Unerheblich für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist es, wenn die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruches ist auch nach einer Versetzung der Anlage das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme an dem ursprünglichen Standort der Anlage maßgeblich.
Ja. Für diese Altanlagen findet über die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 EEG die Regelung des § 8 Abs. 6 EEG 2004 weiterhin Anwendung.
Strom aus Biomasse wird nach § 27 EEG vergütet. Die Vergütung ist der Höhe nach zwar abhängig von der Anlagengröße, richtet sich aber nach der eingespeisten Leistung. Damit können auch Biomassekraftwerke mit einer Kapazität größer als 20 MW in den Genuss der EEG-Vergütung kommen. Die EEG-Vergütung ist allerdings auf den Stromanteil bis 20 MW begrenzt.
Nein. Aus dem Gasnetz entnommenes Gas muss im Wärmeäquivalent am Ende des Kalenderjahres der Menge von aufbereitetem Gas aus Biomasse („Biomethan“ oder „Bioerdgas“) entsprechen, die zu irgendeinem Zeitpunkt an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist worden ist. Die Einspeisung des Biomethans kann also auch während vorangegangener Kalenderjahre erfolgt sein.
Der Anspruch auf die Vergütungserhöhung für die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten (zum Teil als „Emissionsminimierungsbonus“ oder „Formaldehydbonus“ bezeichnet) ist für vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommene Anlagen (Altanlagen) in § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG geregelt. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat die Clearingstelle EEG den Hinweis Nr. 2009/7 veröffentlicht.
Die in Nummer I.2 der Anlage 1 zum EEG beschriebenen Grenzwerte für die Gasaufbereitung von 350 bzw. 700 Normkubikmetern pro Stunde beziehen sich auf die Menge des aufbereiteten Biorohgases am Ende des Aufbereitungsprozesses, das heißt auf die Menge Produktgas oder „Biomethan“. Für den Nachweis können Herstellerangaben herangezogen werden, die die Aufbereitungsmenge pro Stunde im Regelbetrieb dokumentieren.
Mit der Tatbestandsalternative der Nummer II.1.i) der Anlage 1 wird der gesteuerte Abbau der organischen Restsubstanzen des Vergärungsprozesses unter aeroben Bedingungen mit dem Ziel der Hygienisierung und der Stabilisierung fester Gärrückstände gefördert. Die Nachrotte erfordert in der Regel die etwa 1-wöchige Aerobisierung der Gärrückstande und eine daran anschließende mindestens 2-wöchige Kompostierung. Die Kompostierung der Bioabfälle und der erzeugte Kompost, der auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden soll, unterliegen den Bestimmungen und Anforderungen der Bioabfallverordnung. Bei Komposten, für die eine kontinuierliche Gütesicherung gemäß § 11 Abs. 3 Bioabfallverordnung nachgewiesen wird, gelten die Anforderungen an die Nachrotte im Sinne des EEG als erfüllt.
Ja, der Anspruch auf den NawaRo-Bonus bleibt auch bei gemeinsamer Nutzung einer Aufbereitungsanlage durch eine Nawaro-Biogaserzeugungsanlage und eine nicht-Nawaro-Biogaserzeugungsanlage erhalten. Voraussetzung ist, dass die Rohbiogasmengen aus den einzelnen Biogaserzeugungsanlagen vor der Aufbereitung in Menge und Energiegehalt kontinuierlich bestimmt werden, um eine spätere eindeutige Zuordnung der entsprechenden Anteile des aufbereiteten Biomethans zu den einzelnen Rohbiogasmengen zu ermöglichen. Die eindeutige Bestimmbarkeit des Anteils des Nawaro-Biomethans an der Gesamtbiogasmenge nach der Aufbereitung ist erforderlich, um im Rahmen der Verstromung sicherzustellen, dass die im Gasabtausch betriebenen NawaRo-Stromerzeugungsanlagen (EEG-Anlagen) bilanziell ausschließlich NawaRo-Biomethan einsetzen; andernfalls droht diesen EEG-Anlagen im Hinblick auf das Ausschließlichkeitsprinzip der dauerhafte Verlust des Nawaro-Bonus.
Ja. Soweit es sich bei dem eingesetzten Zündöl um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung oder um Pflanzenölmethylester (Biodiesel) handelt, und das Zündöl nur in dem zur Zündfeuerung technisch notwendigen Umfang eingesetzt wird, besteht für den gesamten eingespeisten Strom – einschließlich des Stromanteils, der der Zündfeuerung zuzuordnen ist – Anspruch auf den Nawaro-Bonus.
Zwar wird Jatrophaöl nicht ausdrücklich in der – nicht abschließenden – Positivliste der nachwachsenden Rohstoffe genannt. Entscheidend ist aber, dass es nicht durch die – abschließende – Negativliste ausgeschlossen wird, und dass die Anforderungen der allgemeinen Definition der nachwachsenden Rohstoffe (Anlage 2 Nr. II.1 EEG) erfüllt sind.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) am 24. August 2009 der auf Vergütungsanspruch für aus Pflanzenöl erzeugten Strom von der Einhaltung der in der BioSt-NachV geregelten Nachhaltigkeitsanforderungen abhängig ist. Für das Jahr 2010 sieht die BioSt-NachV im Hinblick auf diese Nachhaltigkeitskriterien noch Übergangsregelungen vor.
Nein, außer es handelt sich um bestimmte Abfälle aus der Forstwirtschaft oder aus der Landschaftspflege. Der so genannte „Güllebonus“ ist kein eigenständiger Bonus, sondern eine Erhöhung des Nawaro-Bonus, so dass in jedem Fall die Voraussetzungen des Nawaro-Bonus erfüllt sein müssen. Daher kann der „Güllebonus“ nur beansprucht werden, wenn das zur Stromerzeugung eingesetzte Biogas ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen im Sinne des EEG und / oder Gülle gewonnen wurde.
Neben nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle dürfen ausnahmsweise und ausschließlich die in der Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte (Nummer V der Anlage 2 zum EEG) aufgeführten Stoffe eingesetzt werden, ohne dass der Anspruch auf den „Güllebonus“ entfällt. Für den Stromanteil aus den rein pflanzlichen Nebenprodukten besteht kein Anspruch auf den „Güllebonus“.
Ja. Das EEG knüpft an die Gülledefinition der EG-Verordnung 1774/2002 an. Danach fallen unter Gülle Exkremente und / oder Urin von Nutztieren mit oder ohne Einstreu sowie Guano. Mit Einstreu vermischte tierische Nutztierexkremente („Mist“) werden damit vom Güllebegriff erfasst.
Eine Sonderregelung gilt dabei für Pferdemist: Von der Positivliste (Nummer III der Anlage 2 zum EEG) wird Pferdemist auch dann als Nawaro-Bonus-fähig eingestuft, wenn er nicht von Nutzpferden stammt. Dies gilt allerdings nur für den allgemeinen Nawaro-Bonus und nicht für die für den „Güllebonus“ entscheidende Gülledefinition. Der Anspruch auf den „Güllebonus“ besteht nur bei dem gesetzlich verlangten Mindestanteil Gülle von Nutztieren (Gülledefinition der EG-Verordnung 1774/2002).
Diese Frage wurde in einem Empfehlungsverfahren von der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung Nr. 2008/48 geklärt.
Die Anforderung der Mehrkosten von mindestens 100 Euro pro Kilowatt bezieht sich auf die jeweils maximal nutzbare Wärmeleistung in Kilowatt und ist durch das Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
Der KWK-Bonus kann grundsätzlich auch für die Aufbereitung von Gärresten zum Zweck der Düngemittelherstellung beansprucht werden. Dabei ist der allgemeine Effizienzgedanke, der den Qualitätsanforderungen an die Wärmenutzung beim KWK-Bonus zugrunde liegt, zu beachten.
Der Anspruch auf KWK-Bonus muss sich deshalb wie bei den anderen anspruchsbegründenden Wärmenutzungen auf das bei einem rationellen Umgang mit Wärme notwendige und sinnvolle Maß beschränken. Zudem sind die Anforderungen der Düngemittelverordnung einzuhalten und entsprechend nachzuweisen. Werden diese Düngemittel einer Qualitätssicherung durch einen Träger der regelmäßigen Güteüberwachung im Sinne der Bioabfallverordnung (§ 11 Absatz 3 Bioabfallverordnung sowie Anlage 1) unterzogen, können die Anforderungen an die Düngemittelqualität nach dem EEG als erfüllt angesehen werden.
In diesem Fall liegt keine bonusfähige Wärmenutzung nach Nummer III.2 der Anlage 3 zum EEG vor. Ein Anspruch auf den KWK-Bonus kann jedoch auch bei Überschreiten der maximalen Wärmeverluste bestehen, wenn die Voraussetzungen etwa von Nummer III.1 (Beheizung von Gebäuden) oder von Nummer I.3 (Generalklausel) der Anlage 3 erfüllt werden. Dabei wird die tatsächlich genutzte Wärmemenge am Übergabepunkt des Wärmenetzes zur Wärmesenke zur Berechnung des KWK-Stromanteils herangezogen; die Wärmeverluste bleiben in diesen Fall für die Berechnung des KWK-Bonus unberücksichtigt.
Der KWK-Stromanteil nach Nummer I.1 ist einmal jährlich durch das Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachzuweisen.
Die Anforderungen an die Wärmenutzung nach Nummer I.2. oder I.3. sind ebenfalls durch umweltgutachterliches Gutachten nachzuweisen, wenn der KWK-Bonus geltend gemacht wird. Hat sich das konkrete Wärmenutzungskonzept gegenüber der im Gutachten des Vorjahres bzw. der Vorjahre nachgewiesenen Wärmenutzung nicht geändert, ist eine erneute umweltgutachterliche Prüfung nicht erforderlich.
Auf Verlangen des Netzbetreibers kann durch eine vereinfachte Prüfung bestätigt werden, dass das bestehende Wärmenutzungskonzept nicht verändert worden ist.
Eine vereinfachter Nachweis der Voraussetzung nach Nummer I.1. ist bei kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt möglich, wenn sie serienmäßig hergestellt werden. Bei diesen Anlagen kann der KWK-Stromanteil auch mittels geeigneter Herstellerunterlagen nachgewiesen werden, wenn sich aus diesen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl ergibt. Für die Voraussetzungen nach Nummer I.2 oder Nummer I.3 gelten hingegen keine vereinfachten Nachweisregelungen.
Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind (Altanlagen), ist zu unterscheiden, ob sie bereits vor Inkrafttreten des neuen EEG zum 1. Januar 2009 die anfallende Wärme genutzt haben (1.), oder ob die Wärmenutzung erstmals nach Inkrafttreten des EEG erfolgt (2.):
Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind (Altanlagen), ist zu unterscheiden, ob sie bereits vor Inkrafttreten des neuen EEG die anfallende Wärme genutzt haben (1.) oder ob die Wärmenutzung erstmals nach Inkrafttreten des EEG erfolgt (2.):
Altanlagen, die erst ab dem 1. Januar 2009 erstmalig ihre Wärme nutzen, haben Anspruch auf den erhöhten KWK-Bonus. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen der Anlage 3 erfüllt werden und dies durch umweltgutachterliches Gutachten nachgewiesen wird. Ein Anspruch auf den KWK-Bonus in Höhe von 2 Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 3 EEG 2004 besteht für diese Anlagen nicht mehr.
Ja. Zwar wird in Nummer 6 der Positivliste nur die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen angesprochen. Aber auch für die sonstige Kultivierung von Pflanzen besteht der Anspruch auf den KWK-Bonus jedenfalls dann, wenn fossile Energie verdrängt wird und Mehrkosten von mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung entstehen. Dies ist durch ein Umweltgutachten nachzuweisen.
Der KWK-Bonus kann für die Trocknung von Klärschlamm beansprucht werden, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel nach Nummer I.3 der Anlage 3 erfüllt werden. Es müssen also durch die konkrete Wärmenutzung fossile Energien ersetzt werden und hierdurch bestimmte Mehrkosten anfallen. Durch ein Umweltgutachten ist daher nachzuweisen, dass in vergleichbaren Prozessen Klärschlamm mit fossiler Energie getrocknet wird. Die Erhöhung des nutzbaren Energiegehalts des Klärschlamms durch Trocknung bleibt demnach ebenso unberücksichtigt wie die Verminderung der Transportenergie durch die Gewichtsreduzierung nach Trocknung.
Fragen zu den Kosten des EEG
2010 trägt die Förderung der Erneuerbaren Energien über das EEG mit etwa 2 Cent pro Kilowattstunde zum Haushaltsstrompreis bei, das ist ein Anteil von weniger als 10 %. Auslöser dieser sog. EEG-Umlage ist, dass die erneuerbare Stromerzeugung derzeit im Mittel noch teurer ist als alternative Stromerzeugungsarten. Einem Musterhaushalt mit einem jährlichen Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden Strom entstehen so in diesem Jahr monatliche EEG-Kosten von knapp 6 Euro; dieser Betrag kann bei sparsamen Energieverbrauchern allerdings auch deutlich niedriger liegen. Stromintensive Unternehmen sind darüber hinaus aufgrund einer Sonderregelung im EEG weitestgehend von der EEG-Umlage befreit. Es wird erwartet, dass die EEG-Umlage bei weiterem kräftigem Ausbau der Erneuerbaren Energien zunächst noch bis etwa Mitte dieses Jahrzehnts steigen wird, um dann aber wieder zu sinken.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Analyse der EEG-Umlage allein bei weitem nicht ausreicht, um die Erneuerbaren Energien angemessen ökonomisch zu bewerten. Hierzu sind weitere Kosten- und vor allem auch Nutzengrößen von Bedeutung (siehe hierzu auch die folgenden Fragen/Antworten)
Ausführliche Informationen zum Einfluss des EEG auf den Haushaltstrompreis bietet ein Hintergrundpapier des BMU. Dieses zeigt unter anderem, dass die Erneuerbaren Energien in den vergangenen Jahren keinesfalls Treiber der kontinuierlichen Strompreiserhöhungen war.
Die Nutzung Erneuerbarer Energien ist mit großen Umweltentlastungen verbunden, insbesondere durch die Vermeidung von klimaschädlichem Kohlendioxid, das bei der Verbrennung fossiler Energieträger entsteht. Hierdurch werden auch die Kosten des Klimawandels gemindert. Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass die erneuerbare Stromerzeugung in Deutschland auf diese Weise selbst bei Berücksichtigung der Wirkungen des CO2-Emissionshandels 2008 rund 4 Mrd. Euro externe Kosten erspart hat.
Allein dem EEG sind hiervon etwa 3 Mrd. zuzurechnen.
Strom aus Erneuerbaren Energien verminderte 2008 außerdem den Importbedarf an fossilen Energieträgern (vor allem Steinkohle und Erdgas) um etwa 3 Mrd. Euro und erhöhte so Deutschlands Energiesicherheit. Ein Überblick über diese und weitere Nutzenwirkungen des EEG und der Erneuerbaren Energien (z.B. bei Umsatz- und Arbeitsplatzentwicklung) findet sich u. a. in der Broschüre „Erneuerbare Energien in Zahlen“ dargestellt.
Der Aufbau einer Stromversorgung mit hohen Anteilen an Erneuerbaren Energien schafft heute die Basis für eine nachhaltige, umweltverträgliche und auch künftig bezahlbare Energieversorgung. Die Verbrennung fossiler Energieträger verursacht nicht nur Klimaschäden in großem Umfang. Diese Energieträger sind vielmehr auch endlich und verknappen sich zunehmend. Dies führt dazu, dass sie auf lange Sicht sehr viel teurer werden. Es ist daher eine kluge und vorausschauende Strategie, rechtzeitig Alternativen zu schaffen, die den unvermeidlichen Abschied aus der fossilen Energienutzung in verträglicher Art und Weise ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind die aktuell für die Förderung der Erneuerbaren Energien aufgewendeten Mittel Investitionen in die Zukunft, die sich, so das Ergebnis wissenschaftlicher Studien schon in wenigen Jahrzehnten auszahlen werden.