Zugelassene Umweltgutachter können nach EMAS III in Deutschland und in den europäischen Mitgliedstaaten Begutachtungen vornehmen.
Die Aufgaben des EMAS-Umweltgutachters sind in der EMAS-Verordnung (Kapitel V Artikel 18) beschrieben.
Sie prüfen, ob die Umweltprüfung, die Umweltpolitik, das Umweltmanagementsystem, die Umweltbetriebsprüfungsverfahren und deren Durchführung den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Dazu gehören auch die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Daten und Informationen der Umwelterklärung sowie der für gültig zu erklärenden Umweltinformationen.
Insbesondere untersucht der Umweltgutachter die Angemessenheit der ersten Umweltprüfung, der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von der Organisation angewandter Verfahren sowie deren Ergebnisse.
Bei der Begutachtung untersucht der Umweltgutachter im Einzelnen ob die Organisation folgende Anforderungen erfüllt:
Ein zentraler Punkt der Begutachtung ist die Prüfung, ob die Organisation die geltenden Umweltvorschriften einhält.
Mit der abschließenden Erklärung bestätigt der Umweltgutachter, dass alle EMAS-Anforderungen erfüllt sind, keine Belege für die Nichteinhaltung geltender Umweltvorschriften vorliegen und dass die Daten und Angaben in der Umwelterklärung wahrheitsgetreu sind.
Der Umweltgutachterausschuss hat eine Leitlinie zur Umsetzung der EMAS-Anforderungen erstellt. Klicken Sie in der linken Spalte zum Download. Diese Leitlinie wird hinsichtlich der neuen EMAS III – Verordnung aktualisiert werden.
Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
Überprüfung und Zertifizierungen zu Anforderungen des Staates in halbhoheitlicher Funktion nach den jeweiligen Vorgaben und Anforderungen der Gesetze und Verordnungen: